

Polizeieinsatz wegen Spielzeugpistole: Gericht bestätigt Strafgebühren
Weil er in einer Schule mit einer Spielzeugpistole hantierte und dadurch einen Amokalarm auslöste, muss ein Jugendlicher in Osnabrück 10.000 Euro für den Polizeieinsatz zahlen. Das dortige Verwaltungsgericht wies nach Angaben vom Dienstag eine Klage des Betroffenen gegen einen Gebührenbescheid der Polizei ab. Das Urteil war demnach bereits am 24. Juni gefallen.
Ein damals 14-Jähriger hatte im September 2023 im Schulhof eines Osnabrücker Schulzentrums mit einer schwarzen Plastik-Spielzeugpistole hantiert. Diese war den Angaben zufolge mit gelben Plastikkügelchen gefüllt und imitierte eine halbautomatische "Heckler & Koch"-Pistole. Ein Lehrer sah den Jugendlichen, woraufhin Amokalarm ausgelöst wurde und es zu einem Polizei-Großeinsatz kam.
Der 14-Jährige hatte in der Zwischenzeit das Schulgelände verlassen, wurde aber später von der Polizei angetroffen und auf eine Wache gebracht. Im März 2024 verurteilte das Amtsgericht Osnabrück den Jugendlichen dann wegen Störung des öffentlichen Friedens und Bedrohung. Zudem forderte die Polizei für ihren Einsatz 10.000 Euro an Gebühren. Dagegen erhob der Jugendliche Ende 2024 Klage vor dem Verwaltungsgericht - allerdings ohne Erfolg.
Der Kläger habe eine Gefahrenlage vorgetäuscht und den Einsatz der Polizei "zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen", begründete das Gericht sein Urteil. Es hätten hinreichende objektive Anhaltspunkte für die Annahme eines Amoklaufs vorgelegen. "Aus einer Entfernung von 15 bis 18 Meter Luftlinie hätte jede andere durchschnittlich befähigte Person die Spielzeugpistole für eine echte Waffe gehalten."
Infolge dieser Gefahrenlage habe die Polizei rechtmäßige Amtshandlungen vorgenommen, die gebührenpflichtig gewesen seien. Zur Begleichung dieser Kosten sei der Jugendliche "grundsätzlich gesetzlich verpflichtet", erklärte das Gericht weiter. Aufgrund der gesetzlichen Deckelung auf 10.000 Euro sei auch die Höhe der Gebühren nicht zu beanstanden.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht ist möglich.
M.Perrier--PP