Datenschutz im Privaten: Bundesgerichtshof hat Fragen an europäische Richter
Wie weit der Datenschutz im Privatbereich geht, will der Bundesgerichtshof (BGH) vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) wissen. In zwei skurril klingenden Fällen legte er den europäischen Richterinnen und Richtern am Donnerstag in Karlsruhe Fragen vor. Einmal ging es um den Streit zweier Freundinnen, das andere Mal um die Überwachung der eigenen Mutter in der Wohnküche. (Az. I ZR 256/25 und I ZR 289/25)
Von den beiden Freundinnen arbeitete die eine in einer Arztpraxis und tauschte sich regelmäßig per Chat mit ihrer Freundin über die Verhältnisse dort aus. Dann zerstritten sich die beiden. Die andere Frau leitete die Chats an die Arztpraxis weiter, und die Angestellte wurde gekündigt. Sie zog vor Gericht und fordert Schadenersatz von 7500 Euro.
Im Fall der Wohnküche starb die Klägerin inzwischen. Ihre Erben führen den Rechtsstreit aber weiter. Die ältere Frau klagte gegen ihre Tochter und deren Mann, weil diese Aufnahmen von ihr in der Küche des gemeinsam bewohnten Hauses an die Polizei weiterleiteten. Sie gaben an, dass die Mutter Münzen gestohlen habe. Die Mutter sah einen Verstoß gegen den Datenschutz, sie forderte Schmerzensgeld.
In beiden Fällen spielt die sogenannte Haushaltsausnahme des europäischen Rechts eine Rolle. Diese besagt, dass die Regeln der Datenschutzgrundverordnung im Privatbereich nicht uneingeschränkt gelten. Der Verordnung zufolge greift die Ausnahme, wenn persönliche Daten "zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten" verarbeitet werden. Der BGH will wissen, was genau darunter zu verstehen ist.
Wann der EuGH antwortet, ist noch nicht bekannt. Meist dauert es einige Monate bis zum Urteil in Luxemburg. Nach der Antwort werden die Fälle vom BGH entschieden. Er orientiert sich dabei an der Rechtsauffassung der europäischen Richterinnen und Richter.
A.Perron--PP